Kurzantwort: Eine verhaltensbedingte Kündigung ist in der Regel unwirksam, wenn der Arbeitgeber vorher nicht abgemahnt hat. Ohne Abmahnung geht es nur bei so schweren Pflichtverletzungen, dass das Vertrauen zerstört ist und der Arbeitgeber das Verhalten offensichtlich nicht hinnehmen muss. Wer gekündigt wurde, hat nur drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben.
Sie haben eine Kündigung erhalten, ohne vorher abgemahnt worden zu sein? Dann stehen Ihre Chancen oft besser, als Sie denken. Ein Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg zeigt, wie viel an der fehlenden Abmahnung hängen kann.
Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber grundsätzlich abmahnen.
Die Abmahnung entfällt nur bei schweren Verstößen, die das Vertrauen zerstören.
Der Arbeitgeber muss beweisen, dass er abgemahnt hat.
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen.
Im Fall ArbG Hamburg, Urteil vom 24.11.2021, Az. 27 Ca 208/21, gewann ein Berufsfahrer, obwohl er gegen eine Weisung verstoßen hatte.
Eine Kündigung bestraft kein vergangenes Fehlverhalten. Sie ist eine Prognose des Arbeitgebers: Er geht davon aus, dass eine gute Zusammenarbeit künftig nicht mehr möglich ist. Genau deshalb muss er dem Arbeitnehmer in der Regel vorher die Chance geben, sein Verhalten zu ändern. Diese Chance ist die Abmahnung. Sie benennt das Fehlverhalten konkret und droht für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen an.
Erforderlich ist die Abmahnung immer dann, wenn zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten danach ändert.
Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist nur in Ausnahmefällen wirksam. Dafür müssen zwei Bedingungen zusammenkommen:
Die Pflichtverletzung betrifft auch das Vertrauensverhältnis, also mehr als die reine Arbeitsleistung.
Sie ist so schwer, dass dem Arbeitgeber eine Hinnahme offensichtlich nicht zuzumuten ist.
Ob das zutrifft, entscheiden die Gerichte immer im Einzelfall. Pauschale Antworten gibt es hier nicht.
Ein Berufsfahrer eines Personenbeförderungsunternehmens war bis Ende Mai 2021 in Kurzarbeit. Ab dem 01.06.2021 sollte er wieder fahren. Kurz vorher ordnete der Arbeitgeber an, dass alle Fahrer am ersten Arbeitstag vor Schichtbeginn einen Corona-Schnelltest vor Ort machen.
Der Fahrer verweigerte den Test am 01. und 02.06.2021. An beiden Tagen stellte ihn der Arbeitgeber unbezahlt frei. Am 03.06.2021 verweigerte er erneut und konnte auch keinen anderen Test vorlegen. Das Unternehmen erteilte ihm Hausverbot und sprach kurz darauf die schriftliche Kündigung zum 15.07.2021 aus. Am 15.06.2021 erhob der Fahrer Kündigungsschutzklage und verlangte, bis zum Ende des Verfahrens weiterbeschäftigt zu werden.
Das Gericht gab dem Arbeitgeber in einem Punkt recht: Die Testpflicht war vom Weisungsrecht gedeckt (§ 611a Abs. 1 BGB, § 106 GewO) und auch angemessen angeordnet (§ 315 Abs. 3 BGB). Der Fahrer hatte also gegen eine Hauptpflicht aus seinem Arbeitsvertrag verstoßen.
Gewonnen hat trotzdem der Fahrer. Das Gericht hielt eine Abmahnung vor der Kündigung für erforderlich. Der Arbeitgeber konnte nicht beweisen, dass er abgemahnt hatte. Damit war die Kündigung unwirksam.
Selbst wenn Sie tatsächlich einen Fehler gemacht haben, ist die Kündigung damit noch nicht wirksam. Fehlt die Abmahnung, kann die Kündigung vor Gericht scheitern. Viele Betroffene unterschätzen das und lassen die Frist verstreichen.
Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Danach gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam, egal wie gut Ihre Argumente gewesen wären. Der allgemeine Kündigungsschutz greift, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt.
Legen Sie Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, frühere Abmahnungen (falls vorhanden), E-Mails und Weisungen des Arbeitgebers zusammen. Notieren Sie, wann Sie die Kündigung erhalten haben.
Unterschreiben Sie keinen Aufhebungsvertrag und keine Ausgleichsquittung, bevor Sie Ihre Lage geprüft haben. Damit können Sie Ihre Rechte verlieren, und beim Arbeitslosengeld droht unter Umständen eine Sperrzeit.
Der Hamburger Fall ging für den Arbeitgeber verloren, weil er die Abmahnung nicht beweisen konnte. Mahnen Sie deshalb schriftlich ab, beschreiben Sie das Fehlverhalten mit Datum und Uhrzeit, drohen Sie Konsequenzen ausdrücklich an und lassen Sie sich den Zugang bestätigen. Eine solide Abmahnung entscheidet oft darüber, ob eine spätere Kündigung hält.
Nein. Bei verhaltensbedingten Kündigungen ist die Abmahnung die Regel, aber bei schweren Vertrauensbrüchen kann sie entfallen. Für betriebs- und personenbedingte Kündigungen ist keine Abmahnung nötig.
Der Arbeitgeber. Kann er nicht nachweisen, dass er abgemahnt hat, geht das im Kündigungsschutzprozess zu seinen Lasten, wie im Urteil des ArbG Hamburg (27 Ca 208/21).
Drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Die Frist läuft auch, wenn Sie krank oder im Urlaub sind.
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Hamburg ja. Die Testpflicht war vom Weisungsrecht gedeckt. Die Kündigung scheiterte allein an der fehlenden Abmahnung.
Wer die Kündigungsschutzklage gewinnt, behält seinen Arbeitsplatz. Zusätzlich kann man, wie der Fahrer im Hamburger Fall, die Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Verfahrens verlangen. In vielen Fällen endet ein Verfahren auch mit einem Vergleich, etwa mit einer Abfindung.
Sie wollen Ihren Arbeitsplatz behalten oder zumindest eine faire Lösung erreichen. Dafür zählt vor allem eines: rechtzeitig handeln, bevor die 3-Wochen-Frist abläuft.
Wir prüfen Ihre Kündigung, sagen Ihnen offen, wie wir Ihre Erfolgsaussichten einschätzen, und vertreten Sie vor dem Arbeitsgericht. Sie müssen dafür nicht nach Düsseldorf kommen: MSH Rechtsanwälte arbeitet bundesweit, per Telefon, E-Mail oder Videotermin. Schicken Sie uns einfach Ihr Kündigungsschreiben und den Arbeitsvertrag, den Rest übernehmen wir.
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