Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen?
Ja, eine Kündigung ist nur in schriftlicher Form rechtswirksam – eine mündliche Kündigung oder eine per E-Mail ist gesetzlich unwirksam. Zudem muss die Kündigung eigenhändig unterschrieben sein und dem Arbeitnehmer nachweislich zugegangen sein.
Gilt der Kündigungsschutz auch in der Probezeit?
Während der Probezeit – in der Regel die ersten sechs Monate – gilt das Kündigungsschutzgesetz noch nicht. In dieser Zeit kann der Arbeitgeber mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen kündigen, ohne einen besonderen Grund nennen zu müssen.
Gibt es besonders geschützte Personengruppen, denen gegenüber eine Kündigung erschwert ist?
Ja. Für bestimmte Personengruppen gelten erhöhte Schutzrechte, darunter Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen sowie Mitglieder des Betriebsrats. Eine Kündigung dieser Personen erfordert in der Regel die vorherige Zustimmung einer Behörde oder des Betriebsrats.
Was passiert, wenn ich die 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage verpasse?
Wird die Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung nicht eingehalten, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam – unabhängig davon, ob sie inhaltlich fehlerhaft war. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei unverschuldetem Fristversäumnis.
Muss ich während der Kündigungsfrist weiterarbeiten?
Grundsätzlich ja. Die Pflicht zur Arbeitsleistung besteht bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Manche Arbeitgeber stellen Arbeitnehmer jedoch während der Kündigungsfrist frei – dies sollte schriftlich festgehalten werden, damit keine Unklarheiten über den Anspruch auf Resturlaub entstehen.
Kann ich eine Kündigung zurücknehmen, nachdem ich sie eingereicht habe?
Eine bereits zugegangene eigene Kündigung kann grundsätzlich nicht einseitig zurückgenommen werden. Nur wenn der Arbeitgeber der Rücknahme ausdrücklich zustimmt, kann das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden. Es empfiehlt sich daher, vor dem Einreichen einer Kündigung anwaltlichen Rat einzuholen.
Kann ich als Arbeitnehmer auch fristlos kündigen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine außerordentliche fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer möglich – etwa bei erheblichen Vertragsverletzungen des Arbeitgebers wie dauerhaft ausbleibender Lohnzahlung, Mobbing oder unzumutbaren Arbeitsbedingungen. Auch hier gilt eine strenge Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrunds.