Häufig gestellte Fragen – Außerordentliche Kündigung für Arbeitgeber
Was ist eine außerordentliche Kündigung?
Die außerordentliche Kündigung – auch fristlose Kündigung genannt – beendet das Arbeitsverhältnis sofort, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist das schärfste arbeitsrechtliche Mittel und darf nur eingesetzt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist schlicht unzumutbar macht.
Wann liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor?
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so schwerwiegend ist, dass das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört ist. Typische Beispiele sind Diebstahl oder Unterschlagung, Arbeitszeitbetrug, anhaltende Arbeitsverweigerung, Sachbeschädigung oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Entscheidend ist stets, dass die Umstände zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses geführt haben oder führen werden.
Muss vor einer außerordentlichen Kündigung immer eine Abmahnung ausgesprochen werden?
Nicht zwingend. Bei besonders schwerwiegenden Pflichtverstößen – etwa Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers – kann eine vorherige Abmahnung entbehrlich sein, da in solchen Fällen keine Wiederholungsgefahr im klassischen Sinne vorliegt, sondern das Vertrauen bereits grundlegend erschüttert ist. Bei weniger gravierenden Vergehen sollte jedoch zunächst abgemahnt werden. Wir beraten Sie, welcher Weg in Ihrer Situation rechtssicher ist.
Welche Frist muss bei der außerordentlichen Kündigung eingehalten werden?
Auch die fristlose Kündigung unterliegt einer gesetzlichen Frist: Sie muss gemäß § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrunds ausgesprochen werden. Verstreicht diese Frist, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam – unabhängig davon, wie schwerwiegend der Grund war. Schnelles Handeln ist daher entscheidend.
Gilt die Zwei-Wochen-Frist ab dem Vorfall oder ab Kenntnisnahme?
Die Frist beginnt erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem Sie als Arbeitgeber von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt haben – nicht ab dem Zeitpunkt des Vorfalls selbst. Wichtig: Als Kenntnis gilt auch das Wissen von Vorgesetzten oder Personalverantwortlichen, die den Sachverhalt intern weitermelden mussten. Um die Frist sicher einzuhalten, empfehlen wir, den Fall sofort nach Bekanntwerden anwaltlich prüfen zu lassen.
Muss auch bei einer außerordentlichen Kündigung der Betriebsrat angehört werden?
Ja. Auch bei einer fristlosen Kündigung ist die Anhörung des Betriebsrats zwingend vorgeschrieben, sofern ein Betriebsrat besteht. Die Frist für die Betriebsratsanhörung beträgt hier drei Tage. Eine außerordentliche Kündigung ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist unwirksam – auch wenn der Kündigungsgrund an sich hieb- und stichfest ist.
Was passiert, wenn eine außerordentliche Kündigung vor Gericht scheitert?
Wird die fristlose Kündigung vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt, gilt das Arbeitsverhältnis als nie beendet. Der Arbeitnehmer hat dann in der Regel Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Nachzahlung des entgangenen Lohns für die gesamte Zwischenzeit – ein erhebliches finanzielles Risiko. Wir prüfen daher vor Ausspruch der Kündigung sorgfältig, ob die Voraussetzungen wirklich vorliegen und welche Beweise gesichert werden müssen.