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Arbeitserlaubnis
in Düsseldorf & NRW

Die wichtigste Voraussetzung
für Ihre Arbeitnehmer

Stolperfalle Arbeitserlaubnis

Damit Sie als Arbeitgeber Drittstaatsangehörige überhaupt beschäftigen dürfen, bedarf es einer Arbeitserlaubnis. Klingt profan, kann aber im Umgang mit den zuständigen Behörden zur echten Herausforderung werden.
So wird der Umfang der erlaubten Beschäftigung in den Nebenbestimmungen der Aufenthaltstitel definiert. „Erwerbstätigkeit erlaubt“ bedeutet zum Beispiel, dass sowohl angestellte als auch selbstständige Tätigkeiten ausgeführt werden dürfen. „Beschäftigung erlaubt“ schließt eine selbstständige Tätigkeit dagegen aus. Oftmals heißt es in diesen Nebenbestimmungen aber auch „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“. In diesem Fall stehen für Ihre neuen Arbeitnehmer weitere Anträge an – sowohl bei der Ausländerbehörde als auch bei der Bundesagentur für Arbeit.
Und dann wiederum gibt es Fälle, bei denen die Erwerbstätigkeit grundsätzlich oder in einem bestimmten Umfang erlaubt ist. Das betrifft zum Beispiel Studierende.

Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis?

Eine Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis sollten Sie als Arbeitgeber nicht auf die leichte Schulter nehmen. Das gilt auch für die Beschäftigung außerhalb des Umfangs der Erlaubnis auf dem Aufenthaltstitel. Denn das wäre auch bei Unwissenheit eine Ordnungswidrigkeit wegen illegaler Beschäftigung, die Ihr Unternehmen ein hohes Bußgeld von bis zu 500.000 Euro kosten kann.

Soweit wird es mit uns an Ihrer Seite nicht kommen. Wir sorgen dafür, dass Ihre ausländischen Arbeitnehmer die für die Ausführung ihrer Tätigkeiten erforderliche Arbeitserlaubnis haben. Verlässlich und rechtssicher.