Kurzantwort: Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber einen berechtigten Grund hat und die Überwachung auf das Nötigste beschränkt. Heimlich filmen darf er nur bei einem konkreten Verdacht einer Straftat, wenn mildere Mittel nichts gebracht haben. Wer rechtswidrig überwacht wird, kann Schadensersatz verlangen, Gerichte haben zwischen 1.500 und 7.000 Euro zugesprochen. Rechtmäßig gewonnene Aufnahmen darf der Arbeitgeber dagegen für eine Kündigung nutzen.
Kameras im Betrieb sind für beide Seiten ein heikles Thema. Arbeitnehmer fragen sich, ob sie das hinnehmen müssen. Arbeitgeber wollen Diebstähle aufklären, ohne selbst in die Haftung zu geraten. Zwei Gerichtsentscheidungen zeigen, wo die Grenze verläuft.
Jede Videoüberwachung greift in das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild ein. Sie braucht deshalb eine besondere Rechtfertigung.
Verdeckte Überwachung ist nur das letzte Mittel: bei konkretem Verdacht einer Straftat, wenn mildere Maßnahmen gescheitert sind.
Rechtswidrige Überwachung kann Schadensersatz auslösen (LAG Mecklenburg-Vorpommern: 2.000 Euro; Hessisches LAG: 7.000 Euro).
Aufnahmen aus einer zulässigen Überwachung können eine fristlose Kündigung tragen, auch wenn darauf eine nicht verdächtigte Person zu sehen ist (BAG, 2 AZR 848/15).
Die Zustimmung des Betriebsrats macht eine unverhältnismäßige Überwachung nicht rechtmäßig.
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Jede Kamera braucht eine Rechtfertigung im Einzelfall. Die Gerichte wägen ab zwischen dem Interesse des Arbeitgebers, etwa Diebstähle zu verhindern, und dem Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten.
Offene, also angekündigte Kameras sind eher zulässig als heimliche. Aber auch sie müssen einem legitimen Zweck dienen und dürfen nicht weiter reichen als nötig. Eine dauerhafte Rundum-Überwachung des Arbeitsplatzes ist in aller Regel unzulässig.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist eine heimliche Videoüberwachung nur erlaubt, wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind:
Es besteht der konkrete Verdacht einer Straftat oder schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers.
Weniger einschneidende Mittel wie Taschenkontrollen oder Inventuren wurden ausgeschöpft und blieben ohne Ergebnis.
Die Kamera ist praktisch das einzige verbleibende Mittel zur Aufklärung.
Die Überwachung ist insgesamt verhältnismäßig, also zeitlich und räumlich begrenzt.
Sie richtet sich gegen einen räumlich und funktional abgrenzbaren Kreis von Mitarbeitern.
Ein Tankstellenmitarbeiter wurde heimlich gefilmt. Er sah sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB) und klagte auf Schadensersatz. Das Arbeitsgericht sprach ihm 1.500 Euro zu. Die Arbeitgeberin ging in Berufung und berief sich darauf, die Kamera habe nur Straftaten verhindern und aufklären sollen.
Die Berufung hatte keinen Erfolg, im Gegenteil: Das LAG erhöhte den Betrag auf 2.000 Euro (Urteil vom 24.05.2019, Az. 2 Sa 214/18). Es sah das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters massiv verletzt.
Bemerkenswert: Unzulässig war nicht nur die Kamera am Kassenbereich. Auch die Überwachung von Wegen, die die Beschäftigten beim Kommen und Gehen und auf dem Weg zur Toilette zwangsläufig nutzen mussten, beanstandete das Gericht.
Ob und in welcher Höhe Schadensersatz fällig wird, hängt von einer Gesamtabwägung ab. Die Gerichte berücksichtigen vor allem, wie schwer und weitreichend der Eingriff war und aus welchem Anlass und mit welchem Motiv der Arbeitgeber gehandelt hat. Die Kamera einfach abzubauen, reicht nicht, um eine Haftung zu vermeiden.
Das Hessische LAG sprach bereits 2010 zwei Arbeitnehmerinnen 7.000 Euro zu. Ihre Arbeitsplätze waren drei Monate lang ohne Einwilligung gefilmt worden (Urteil vom 25.10.2010, Az. 7 Sa 1586/09). Je länger und intensiver die Überwachung, desto höher fällt die Entschädigung in der Regel aus.
Eine stellvertretende Filialleiterin und Kassiererin war seit 16 Jahren in einem Lebensmittelmarkt beschäftigt. Wegen Inventurdifferenzen bei Tabakwaren und Nonfood-Artikeln bestand der Verdacht, dass Mitarbeiter stehlen. Taschenkontrollen und andere Maßnahmen brachten keine Klärung. Mit Zustimmung des Betriebsrats ließ der Arbeitgeber deshalb zwei bestimmte Kassiererinnen zwei Wochen lang verdeckt filmen. Die Klägerin gehörte nicht dazu.
Auf einer Aufnahme war jedoch sie zu sehen: Sie zog eine Musterpfandflasche über den Scanner, buchte 3,25 Euro Pfand für 13 Flaschen aus, nahm das Geld aus der Kasse und steckte es später ein. Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise ordentlich.
Das BAG hielt die Kündigung für wirksam (Urteil vom 22.09.2016, Az. 2 AZR 848/15):
Wer einen Kassenvorgang manipuliert, um sich zu bereichern, liefert einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB). Auf die Höhe des Schadens kommt es nicht an.
Auch 16 Jahre beanstandungsfreie Arbeit gleichen diesen Vertrauensbruch nicht aus, gerade bei einer stellvertretenden Filialleiterin an der Kasse.
Die verdeckte Überwachung war gerechtfertigt, weil alle Voraussetzungen erfüllt waren.
Dass die Klägerin selbst nicht verdächtigt war, ändert nichts. Eine zulässige Überwachung muss nicht sicherstellen, dass nur Verdächtige gefilmt werden. Der „Zufallsfund“ durfte verwertet werden.
Selbst wenn der Betriebsrat bei der Auswertung der Aufnahmen nicht beteiligt worden wäre, hätte das kein Verwertungsverbot ausgelöst.
Stammen die Aufnahmen aus einer rechtswidrigen Überwachung, kann ein Beweisverwertungsverbot greifen. Dann darf das Gericht sie im Kündigungsschutzprozess unter Umständen nicht berücksichtigen. Ob das so ist, hängt vom Einzelfall ab.
Das BAG stützte sich 2016 noch auf § 32 BDSG. Seit Mai 2018 gelten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 26 BDSG. Nach Art. 82 DSGVO können Betroffene zusätzlich Schadensersatz für Datenschutzverstöße verlangen. Die Grundsätze der Abwägung gelten weiter. Das BAG hat 2023 entschieden, dass Aufnahmen einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzliches Fehlverhalten belegen, im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich verwertbar sein können, auch wenn die Überwachung nicht in jeder Hinsicht datenschutzkonform war (BAG, Urteil vom 29.06.2023, Az. 2 AZR 296/22).
Klären Sie vorab schriftlich, welchem Zweck jede Kamera dient und warum es kein milderes Mittel gibt.
Informieren Sie die Beschäftigten umfassend über offene Kameras, etwa durch Hinweisschilder und eine schriftliche Information nach DSGVO.
Sparen Sie sensible Bereiche aus: Pausenräume, Umkleiden, Toiletten und die Wege dorthin.
Dokumentieren Sie bei verdeckter Überwachung den konkreten Verdacht und die gescheiterten milderen Maßnahmen. Begrenzen Sie Dauer und Personenkreis.
Beteiligen Sie den Betriebsrat (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Aber Vorsicht: Seine Zustimmung macht eine unverhältnismäßige Überwachung nicht rechtmäßig.
Löschen Sie Aufnahmen, sobald sie nicht mehr gebraucht werden.
Notieren Sie, wo Kameras hängen, seit wann und ob Sie darüber informiert wurden.
Fragen Sie nach Art. 15 DSGVO schriftlich nach, welche Aufnahmen von Ihnen gespeichert sind.
Wenden Sie sich an den Betriebsrat, falls es einen gibt.
Wurden Sie wegen Videoaufnahmen gekündigt, denken Sie an die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG). Ob die Aufnahmen verwertbar sind, kann über den Ausgang entscheiden.
Nur ausnahmsweise: bei einem konkreten Verdacht einer Straftat zu seinen Lasten, wenn mildere Mittel ausgeschöpft sind und die Überwachung zeitlich und räumlich begrenzt bleibt.
Das hängt von Dauer und Schwere des Eingriffs ab. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern sprach 2.000 Euro zu, das Hessische LAG 7.000 Euro für eine dreimonatige Überwachung.
Nein. Der Betriebsrat muss zwar beteiligt werden, aber auch mit seiner Zustimmung kann eine Überwachung das Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzen.
Ja, wenn die Überwachung selbst zulässig war. Das BAG hat einen solchen Zufallsfund als Beweis für eine fristlose Kündigung zugelassen (2 AZR 848/15).
In Toiletten, Umkleiden und vergleichbaren Bereichen ist eine Überwachung unzulässig. Auch die Wege dorthin dürfen nach dem LAG Mecklenburg-Vorpommern nicht ohne Weiteres gefilmt werden.
Als Arbeitgeber wollen Sie Ihr Eigentum schützen, ohne Schadensersatz zu riskieren oder vor Gericht mit unverwertbaren Beweisen dazustehen. Als Arbeitnehmer wollen Sie sich gegen eine unzulässige Überwachung wehren oder eine Kündigung abwehren, die auf Videoaufnahmen beruht.
Wir prüfen Ihre Situation, sagen Ihnen offen, wie wir die Rechtslage einschätzen, und vertreten Sie außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht. MSH Rechtsanwälte arbeitet bundesweit, per Telefon, E-Mail oder Videotermin. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen, etwa die Kündigung, Hinweise zur Kameraüberwachung oder eine Betriebsvereinbarung, und wir melden uns bei Ihnen.
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