Kündigung im Briefkasten: Wann ist sie zugegangen?

Kurzantwort: Eine Kündigung, die in den Briefkasten eingeworfen wird, geht in dem Moment zu, in dem man nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Leerung des Briefkastens rechnen kann. Ob der Empfänger den Brief tatsächlich liest, spielt keine Rolle. Wird die Kündigung erst nach der ortsüblichen Postzustellzeit eingeworfen, geht sie in der Regel erst am nächsten Tag zu (BAG, Urteil vom 22.08.2019, Az. 2 AZR 111/19). Ab dem Zugang läuft die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage.

Ein Tag kann über alles entscheiden. Denn wer die Frist für die Kündigungsschutzklage um nur einen Tag verpasst, verliert in aller Regel jede Chance, sich gegen die Kündigung zu wehren. Deshalb ist die Frage so wichtig, wann genau eine Kündigung zugegangen ist.

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 623 BGB). Mündlich, per E-Mail oder per WhatsApp ist sie unwirksam.

  • Zugegangen ist die Kündigung, sobald unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

  • Beim Briefkasten zählt die ortsübliche Postzustellzeit. Ein Einwurf am späten Nachmittag gilt meist erst am Folgetag als zugegangen.

  • Urlaub, Krankheit oder Abwesenheit des Empfängers verschieben den Zugang nicht.

  • Ab Zugang haben Arbeitnehmer drei Wochen Zeit für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG).

Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht

Kündigung am Freitagmittag eingeworfen

Der Arbeitgeber kündigte einem Mitarbeiter mit Schreiben vom 27. Januar 2017, einem Freitag, fristlos und hilfsweise ordentlich. Zwei Mitarbeiter des Arbeitgebers warfen das Schreiben am selben Tag gegen 13:25 Uhr in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer gab an, er habe den Brief erst am Montag, dem 30. Januar, im Briefkasten gefunden. In seinem Dorf sei die Post üblicherweise gegen 11 Uhr zugestellt. Mit einer Leerung des Briefkastens am Freitagnachmittag sei deshalb nicht zu rechnen gewesen. Er erhob seine Klage am 20. Februar 2017.

Warum es auf einen Tag ankam

Wäre die Kündigung am Freitag zugegangen, hätte die Frist am Freitag, dem 17. Februar, geendet. Die Klage wäre zu spät gewesen. Ging sie dagegen erst am Samstag zu, endete die Frist rechnerisch am Samstag, dem 18. Februar. Weil sie auf ein Wochenende fiel, verlängerte sie sich bis Montag, den 20. Februar (§ 193 BGB). Die Klage wäre dann rechtzeitig gewesen.

So entschied das BAG

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Das LAG meinte, mit einer Leerung des Briefkastens sei bis 17 Uhr zu rechnen. Das BAG sah das anders, hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück an das LAG.

Die Begründung: Wann mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist, richtet sich nach den gewöhnlichen Verhältnissen und den Gepflogenheiten des Verkehrs. Eine allgemeine Regel, dass Briefkästen bis 17 Uhr geleert werden, gibt es nicht. Persönliche Umstände des Empfängers bleiben zwar außen vor, etwa Urlaub, Krankheit oder eine Absprache mit dem Postboten. Die örtlichen Postzustellzeiten gehören aber nicht zu diesen persönlichen Umständen. Sie können also berücksichtigt werden. Das LAG musste deshalb klären, wann die Post am Wohnort des Arbeitnehmers üblicherweise zugestellt wird.

Was Arbeitnehmer daraus lernen sollten

Die 3-Wochen-Frist nicht ausreizen

Der Fall zeigt, wie unsicher die Berechnung der Frist sein kann. Wann die Post an Ihrem Wohnort üblicherweise kommt, lässt sich im Streitfall nur schwer beweisen. Rechnen Sie deshalb immer mit dem frühestmöglichen Zugang, also mit dem Tag des Einwurfs, und reichen Sie die Klage nicht erst am letzten Tag ein.

Abwesenheit schützt nicht

Auch wenn Sie im Urlaub oder im Krankenhaus sind: Die Kündigung geht trotzdem zu, sobald sie im Briefkasten liegt und üblicherweise mit einer Leerung zu rechnen ist. Wer längere Zeit weg ist, sollte jemanden bitten, den Briefkasten zu leeren. Wer die Frist ohne eigenes Verschulden verpasst hat, kann unter Umständen eine nachträgliche Zulassung der Klage beantragen (§ 5 KSchG). Darauf sollte man sich aber nicht verlassen.

Datum und Uhrzeit festhalten

Notieren Sie, wann Sie die Kündigung gefunden haben, und heben Sie den Umschlag auf. Wenn möglich, lassen Sie sich von Nachbarn oder Mitbewohnern bestätigen, wann der Brief eingeworfen wurde.

Kündigung rechtssicher zustellen: Tipps für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen im Streitfall beweisen, dass und wann die Kündigung zugegangen ist. Nicht jede Zustellungsart ist dafür gleich gut geeignet.

Persönliche Übergabe

Die Übergabe im Kündigungsgespräch stellt den Zugang sicher. Damit sie sich vor Gericht beweisen lässt, sollten Zeugen dabei sein. Eine schriftliche Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers ist ideal, kann aber nicht erzwungen werden.

Einschreiben mit Rückschein

Das Einschreiben mit Rückschein gilt vielen als sicherste Lösung. Tatsächlich hat es Schwächen. Der Empfänger kann die Annahme verweigern. Ist er nicht zu Hause, erhält er nur eine Benachrichtigung und muss den Brief in der Filiale abholen. Holt er ihn nicht ab, ist er nicht zugegangen. Und selbst wenn er ihn abholt, beweist der Rückschein nicht, was im Umschlag war.

Einwurf-Einschreiben

Beim Einwurf-Einschreiben bestätigt die Post den Einwurf in den Briefkasten. Auch hier ist der Inhalt nicht belegt. Hinzu kommt: Nach dem BAG reicht der online abrufbare Sendungsstatus allein nicht aus, um den Zugang zu beweisen. Der Arbeitgeber sollte zusätzlich den Auslieferungsbeleg anfordern (BAG, Urteil vom 20.06.2024, Az. 2 AZR 213/23).

Zustellung durch einen Boten: der sicherste Weg

Am sichersten ist die Zustellung durch einen zuverlässigen Boten, der später als Zeuge aussagen kann. Er sollte dabei sein, wenn das Schreiben unterschrieben und eingetütet wird, und es dann selbst einwerfen oder übergeben. So kann er Inhalt, Ort und Zeitpunkt der Zustellung bezeugen. Der Bote sollte sich Datum, Uhrzeit und Adresse notieren und den beschrifteten Briefkasten am besten fotografieren.

Wichtig: Werfen Sie die Kündigung möglichst vormittags ein, vor der ortsüblichen Postzustellung. Kommt es auf einen bestimmten Tag an, etwa wegen einer Kündigungsfrist zum Monatsende, kann ein Einwurf am Nachmittag den Zugang um einen Tag verschieben. Für eine fristlose Kündigung gilt außerdem die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB.

Häufige Fragen zum Zugang einer Kündigung

Wann gilt eine Kündigung im Briefkasten als zugegangen?

Sobald nach den ortsüblichen Gepflogenheiten mit der nächsten Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Bei einem Einwurf nach der üblichen Postzustellzeit ist das in der Regel erst der nächste Tag.

Ist eine Kündigung zugegangen, wenn ich im Urlaub bin?

Ja. Ihre persönliche Abwesenheit verschiebt den Zugang nicht. Die Frist für die Kündigungsschutzklage läuft trotzdem.

Muss ich ein Einschreiben abholen?

Ein Einschreiben mit Rückschein, das Sie nicht abholen, ist grundsätzlich nicht zugegangen. Wer aber mit einer Kündigung rechnet und die Abholung bewusst verweigert, kann sich je nach Einzelfall nicht darauf berufen.

Ist eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp wirksam?

Nein. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses braucht die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB). Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Wie berechne ich die 3-Wochen-Frist?

Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang und endet drei Wochen später am gleichen Wochentag. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 193 BGB). Sicherer ist es, die Frist gar nicht erst auszureizen.

Kündigung erhalten oder geplant? Wir sorgen für Sicherheit

Als Arbeitnehmer wollen Sie keine Frist verpassen und Ihre Chancen gegen die Kündigung voll nutzen. Als Arbeitgeber wollen Sie sicher sein, dass Ihre Kündigung wirksam zugeht und vor Gericht Bestand hat.

Wir prüfen Ihre Kündigung, berechnen die Fristen und reichen die Kündigungsschutzklage rechtzeitig ein. Arbeitgeber unterstützen wir bei der Vorbereitung und rechtssicheren Zustellung. MSH Rechtsanwälte arbeitet bundesweit, per Telefon, E-Mail oder Videotermin. Schicken Sie uns das Kündigungsschreiben und notieren Sie, wann Sie es erhalten haben, und wir melden uns bei Ihnen.

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