Kurzantwort: Nur mit konkretem Anlass. Lässt ein Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Mitarbeiter ohne begründeten Verdacht von einem Detektiv beobachten und fotografieren, ist das rechtswidrig. Der Arbeitnehmer kann dann Schmerzensgeld verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19.02.2015 (Az. 8 AZR 1007/13) entschieden.
Sie sind krankgeschrieben und haben erfahren, dass Ihr Arbeitgeber Sie beobachten ließ? Oder Sie sind Arbeitgeber und zweifeln an einer Krankmeldung? In beiden Fällen entscheidet die Frage, ob es einen echten Anlass für Zweifel gibt.
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat einen hohen Beweiswert.
Der Arbeitgeber darf einen Detektiv nicht „auf Verdacht“ einsetzen. Er braucht konkrete Tatsachen, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen.
Eine Observation ohne Anlass verletzt das Persönlichkeitsrecht. Im BAG-Fall bekam die Arbeitnehmerin 1.000 Euro Schmerzensgeld.
Wer krankgeschrieben ist, muss nicht zu Hause bleiben. Einkaufen oder Spazierengehen ist in der Regel erlaubt.
Die Klägerin arbeitete als Sekretärin der Geschäftsleitung. Ab dem 27. Dezember war sie arbeitsunfähig und legte bis Ende Februar nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Sie stammten von verschiedenen Ärzten, zuerst von einer Allgemeinmedizinerin, dann von einem Orthopäden, und nannten unterschiedliche Erkrankungen. Zuletzt war es ein Bandscheibenvorfall, den der Arbeitgeber anzweifelte.
Der Arbeitgeber beauftragte daraufhin einen Detektiv. Dieser beobachtete die Frau Mitte bis Ende Februar an vier Tagen und lieferte Fotos und Videoaufnahmen: die Klägerin mit Ehemann und Hund sowie im Waschsalon.
Die Klägerin hielt die Aufnahmen für rechtswidrig. Sie gab an, durch die Überwachung psychisch erheblich belastet zu sein, und verlangte 10.500 Euro Schmerzensgeld. Das Landesarbeitsgericht sprach ihr 1.000 Euro zu. Die Revisionen beider Seiten scheiterten vor dem BAG.
Die Observation war rechtswidrig, weil der Arbeitgeber keinen berechtigten Anlass hatte. Der Beweiswert der Krankschreibungen war nicht erschüttert. Weder der Arztwechsel noch die wechselnden Diagnosen reichten dafür aus. Die 1.000 Euro hielt das BAG für angemessen.
Offen ließ das Gericht ausdrücklich, wie Videoaufnahmen zu bewerten sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung besteht.
Wer krank ist, bekommt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sein Gehalt in der Regel bis zu sechs Wochen weiter. Den Nachweis führt der Arbeitnehmer mit der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Seit 2023 ruft der Arbeitgeber sie bei gesetzlich Versicherten elektronisch bei der Krankenkasse ab (eAU).
Gerichte gehen davon aus, dass die Bescheinigung stimmt. Will der Arbeitgeber das anzweifeln, muss er Tatsachen vortragen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit wecken (BAG, Urteil vom 19.02.1997, Az. 5 AZR 83/96). Ein ungutes Gefühl reicht nicht.
Die Rechtsprechung hat einige Anhaltspunkte entwickelt. Das LAG Köln (Urteil vom 17.04.2002, Az. 7 Sa 762/01) nennt etwa diese Fälle:
Der Arzt hat den Arbeitnehmer gar nicht untersucht.
Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit wurde auf einen Tag vor der Behandlung zurückdatiert.
Das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit wurde rückwirkend für mehr als zwei Tage bescheinigt.
Ein weiteres Beispiel aus der neueren Rechtsprechung: Die Krankschreibung deckt passgenau die Kündigungsfrist ab, nachdem der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat (BAG, Urteil vom 08.09.2021, Az. 5 AZR 149/21).
Dann muss der Arbeitnehmer seine Erkrankung auf anderem Weg beweisen, wenn er die Entgeltfortzahlung behalten will. Entscheidend sind dann vor allem die Aussage des behandelnden Arztes, der von der Schweigepflicht entbunden wird, und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten.
Nein. Eine Krankschreibung ist kein Hausarrest. Einkaufen, Spazierengehen oder ein Arztbesuch lassen grundsätzlich keine Rückschlüsse darauf zu, dass jemand gesund ist. Wer etwa wegen einer Depression krankgeschrieben ist, dem kann frische Luft sogar ärztlich empfohlen sein.
Es kommt immer auf den Einzelfall an. Die Gerichte schauen dabei auf drei Dinge: welche Arbeit der Arbeitnehmer schuldet, warum er arbeitsunfähig ist und wie er sich während der Krankschreibung verhält. Wer mit Bandscheibenvorfall krankgeschrieben ist und beim Umzug Möbel schleppt, riskiert Ärger. Wer mit Hund spazieren geht, in der Regel nicht.
Bevor Sie einen Detektiv beauftragen, prüfen Sie, ob Sie konkrete Tatsachen haben, die den Beweiswert der Krankschreibung erschüttern. Häufige Arztwechsel oder unterschiedliche Diagnosen reichen nach dem BAG-Urteil nicht aus. Eine rechtswidrige Überwachung kostet Sie Schmerzensgeld und Detektivkosten, und die Aufnahmen helfen Ihnen in einem späteren Kündigungsschutzverfahren unter Umständen nicht weiter.
Mildere Mittel gibt es: Bei gesetzlich Versicherten können Sie von der Krankenkasse verlangen, dass der Medizinische Dienst die Arbeitsunfähigkeit begutachtet (§ 275 SGB V). Lassen Sie sich beraten, bevor Sie handeln.
Nur wenn er einen konkreten, durch Tatsachen begründeten Verdacht hat, dass Sie Ihre Krankheit vortäuschen. Ohne einen solchen Anlass ist die Observation rechtswidrig (BAG, 8 AZR 1007/13).
Im BAG-Fall waren es 1.000 Euro für eine Überwachung an vier Tagen mit Foto- und Videoaufnahmen. Die Höhe hängt immer vom Einzelfall ab, etwa davon, wie lange und wie intensiv überwacht wurde.
Nein. Im BAG-Fall gab es sechs Bescheinigungen von zwei Ärzten mit unterschiedlichen Diagnosen. Das genügte nicht, um den Beweiswert zu erschüttern.
Ja, in der Regel schon. Alltägliche Erledigungen sprechen nicht gegen eine Arbeitsunfähigkeit, solange sie Ihre Genesung nicht gefährden.
Zunächst genügt die ärztliche Bescheinigung. Erst wenn der Arbeitgeber ihren Beweiswert mit konkreten Tatsachen erschüttert, muss der Arbeitnehmer seine Erkrankung anders nachweisen, etwa durch die Aussage des Arztes.
Als Arbeitnehmer möchten Sie Ihr Gehalt sichern, Ihren Arbeitsplatz behalten und sich gegen eine unrechtmäßige Überwachung wehren. Als Arbeitgeber wollen Sie Missbrauch begegnen, ohne selbst Schmerzensgeld zu riskieren.
Wir sagen Ihnen offen, wie die Rechtslage in Ihrem Fall aussieht, und setzen Ihre Ansprüche außergerichtlich oder vor dem Arbeitsgericht durch. MSH Rechtsanwälte arbeitet bundesweit, per Telefon, E-Mail oder Videotermin. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen, etwa Krankschreibungen, Schreiben des Arbeitgebers oder einen Detektivbericht, und wir melden uns bei Ihnen.
Jetzt Kontakt aufnehmen:
Telefon: 0211 301539-0
E-Mail: info@mshrechtsanwaelte.de
MSH Rechtsanwälte, Berliner Allee 56, 40212 Düsseldorf
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von TrustIndex. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen